Statuten Trägerverein Reparaturzentrum Zürich

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Trägerverein Reparaturzentrum Zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell unabhängig.

  1. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Führung eines Reparaturzentrums in der Stadt Zürich.

Das Reparaturzentrum bietet ein möglichst umfassendes Angebot an Reparaturmöglichkeiten für alle Arten von Alltags-Gegenständen.

Es unterstützt damit die Bevölkerung, nachhaltig zu leben und zu arbeiten.

Das Reparaturzentrum unterstützt mit seiner Tätigkeit das Schonen von Ressourcen und den gesellschaftlichen Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    • Mitgliederbeiträge

    • Förderbeiträge

    • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr mit einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung
  • Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens am 30. Juni statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

    • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

    • Genehmigung der Jahresrechnung

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahl des Vorstandes.

    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages

    • Genehmigung des Jahresbudgets

    • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

    • Änderung der Statuten

    • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr, der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27. Juni 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.